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  Unsere kriegsgeilen Medien übersehen, daß der Beschluß des Sicherheitsrates NICHTIG ist

Jörg v. Paleske

Denn der Sicherheitsrat kann keine wirksame Entscheidung treffen, die die rechtliche Grundlage die UN-Charta (http://www.unric.org/de/charta) verläßt oder im Widerspruch zu dieser steht.

Dies verhält sich so ähnlich, wie sich auch eine Regierung (und sei es auch mit der Mehrheit ihrer Minister) nicht einfach über die Gesetze des (hoheitlich normgebenden) Parlaments hinwegsetzen kann.

1.) Der nun gefällte Beschluß des Sicherheitsrates verläßt jedoch die eindeutigen Bestimmungen der Charta.

Denn Artikel 2 Abs. 4 und Abs. 7 verbieten Eingriffe in die inneren Angelegenheiten eines jeden Landes und Drohungen mit Gewalt oder mit dem Einsatz derselben gegen einen Staat. Dies wurde von der Vollversammlung der UNO in der Resolution 2131, der "Erklärung der Unzulässigkeit von Interventionen", noch einmal bekräftigt.

a) Der Feststellung der Nichtigkeit des jetzigen Beschlusse des Sicherheitsrates zu Libyen steht auch nicht der letzte Halbsatz des Artikel 2 Abs. 7 der Charta entgegen:

"Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt." (Wortlaut des Art. 2 Abs. 7)

Denn der Teilsatz "die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt" meint nicht, daß der Grundsatz ("Nichteinmischung") bereits bei einem Beschluß der Gewaltanwendung hinfällig wird. Viermehr meint er, daß dann, wenn unter Wahrung(!) des Grundsatzes der Nichteinmischung die Voraussetzungen gemäß Art. 39-51 (Kapitel VII) vorliegen, eine vom Sicherheitsrat beschlossene Gewaltanwendung nun nicht schon deshalb hinfällig wird, weil solche UN-Gewaltanwendung ja auch immer eine "Einmischung" in die inneren Angelegenheiten eine Landes darstellen bzw. ohne diese Nebenwirkung(!) regelmäßig gar nicht denkbar ist.

b) Der Gewaltanwendungsbeschluß des Sicherheitsrates betr. Libyen ist deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 "Nichteinmischung" rechtsunwirksam bzw. nichtig.

c) Eine Rechtswirksamkeit des Beschlusses ergibt sich auch nicht aus den Art. 39-51 (Kapitel VII).

aa) Denn auch Art. 41 Satz 1  bestimmt kategorisch den "Ausschluß von Waffengewalt".

bb) Eine Ausnahme für das grundsätzliche Gewaltverbot ergibt sich auch dann nicht, wenn lediglich ein "Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung" (Art. 41) vorliegt.

cc) Sondern NUR DANN, wenn sogar Maßnahmen "zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" (Art. 42) erforderlich sind, kann Gewaltanwendung rechtswirksam beschlossen und ausgeführt  werden.

d) Was ist nur der "Weltfrieden"?

aa) Völlig haltlos ist zunächst einmal die unsinnige Interpretation von Wikipedia auf http://de.wikipedia.org/wiki/Weltfrieden . Danach sei unter Weltfrieden das mythische Ideal uneingeschränkten und ewigen Friedens unter allen (auch Tiere?) gemeint.

Und als Gefährdung des Weltfriedens gilt Wikipedia dann u. a. schon die Nichteinhaltung von "Menschenrechte(n)".  D.h. bei Gefährdung/Nichteinhaltung der "Menschenrechte" will Wikipedia gleich bomben und schießen. Wir ahnen hier die afghanischen 'Frauenrechte' als Rechtfertigungsgrund für Zerstörung, Tötung und Verstümmelung im Namen der UNO.

Zu dieser völlig unhaltbaren Auslegung kommt Wikipedia aber auch nur, weil es den Normtext der UN-Charta einfach mal eben Nato-freundlich VERFÄLSCHT! Denn Wikipedia behauptet, die Charta verpflichte ihre Beitrittsländer zur "Schaffung(!) des Weltfriedens als das Ziel aller Politik".

bb) Von "SCHAFFUNG" steht aber nicht das geringste in der Charta! Vielmehr taucht das Wort "Weltfrieden" in der Charta NIE anders als im Zusammenhang mit "WAHRUNG oder WIEDERHERSTELLUNG" oder auch mit dem Verb "FESTIGEN" auf!

Die Un-Charta weist demnach also nicht auf das absurd-idealistische Ziel eines noch nie dagewesenen -  zukünftigen ! - Friedensparadieses, sondern es weist auf einen vergangenen Zustand hin. Denn sowohl "WAHRUNG oder WIEDERHERSTELLUNG" als auch "FESTIGEN" haben Vergangenheitsbezug - nicht Zukunftsbezug. Und das Wort "Schaffung" ist allein eine kriegstreiberische Wikipedia-ERFINDUNG!

Demnach scheidet Wikipedias Idealvorstellung eines Friedensparadieses grundsätzlich aus

cc) Da die UNO im Falle Libyens also nicht schon bei der Gefährdung oder Beseitigung des "Friedens" (Art. 41) sondern nur des "WELTfriedens" (Art. 42) Gewalt anwenden darf, ist der Begriff "Weltfrieden" zu bestimmen.

Und dieser kann nach der UNO-Charta eindeutig nur als 'internationaler Frieden' oder 'globaler Frieden' verstanden werden. Dies ergibt sich ...

1. aus der verschiedenen Verwendung der Begriffe "Frieden" (z. B. Art. 41) und "Weltfrieden" (z. B. Art. 42) gerade im Kapitel VII. Denn "Weltfrieden" bzw. sein Fehlen meint ja den Unfrieden, der nicht nur eine Nation ("Frieden") sondern gleich ausreichend mehrere ("Welt-") erfaßt.  Und zwar auch in einer Weise, daß dies "Welt"-bedrohlich ist: "internationale() Sicherheit" (Art. 42)

2. aus der Tatsache, daß die UN-Charta gerade aus der Erfahrung der beiden "Welt"-Kriege geschaffen wurde

3. aus der Tatsache, daß auch die Gefährdung/Beseitigung des "Weltfriedens" gerade gemäß Art. 42 nicht allein ausreicht, um Gewaltanwendung der UNO zu rechtfertigen. Vielmehr muß noch hinzukommen, daß zusätzlich AUCH NOCH die "internationale(!) Sicherheit" gefährdet ist: "Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens UND DER INTERNATIONALEN SICHERHEIT erforderlichen Maßnahmen durchführen."(Wortlaut Art. 42 Satz 1)

2.) Ergebnis

Der Bürgerkrieg im Libyen ist erstens rein national und nicht grenzüberschreitend. Der "Weltfrieden" kann/konnte also gar nicht berührt sein! Zweitens gefährdet der Bürgerkrieg auch nicht zusätzlich die "internationale(!) Sicherheit". Vielmehr steht/stand durch den absehbaren Sieg der verfassungsmäßigen Staatsorgane Libyens jegliche auch nur annähernde Andeutung einer Gefährdung der "internationalen Sicherheit" ja gerade kurz vor deren Beseitigung.

Der UN-Beschluß bricht also die Charta und ist demnach nichtig. Die Anwendung von Gewalt gegen Libyen durch die USA, Frankreich, Großbritannien und die BRD (Beihilfe durch Entlastung in Afghanistan) stellt hingegen durchaus eine Bedrohung des "Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" dar und muß von der UNO geahndet und ggf. unter Anwendung auch von Gewalt - nicht notwenig militärisch sondern insbesondere strafrechtlich und wirtschaftlich - bekämpft werden. Man könnte auch an einen - völligen oder temporären - Entzug des Sitzes im Sicherheitsrat denken.

 
     
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